Häufige Fragen
Warum startet die ÖDP das Volksbegehren während des Bundestagswahlkampfes?
Wir sind ein kleiner und ausschließlich ehrenamtlich arbeitender Landesverband. Sogenannte Kleinparteien werden von Medien und bei Wahlumfragen während des Wahlkampfes in der Regel, mehr oder weniger stark ausgepägt, nur stiefmütterlich behandelt. Wir halten dies, wie auch die 5%-Sperrklauseln bei Bundes- und Landtagswahlen, für sehr undemokratisch, haben aber als außerparlamentarische Opposition selbst keine Möglichkeiten an dieser Situation etwas zu ändern.
Natürlich erhoffen wir uns mit dem Antrag auf ein Volksbegehren, welcher zeigt, dass wir nicht nur von Politik reden, sondern auch Poltik machen, eine postive Auswirkung auf unsere Wahlergebnisse am 26. September 2021. Da die ÖDP aus Prinzip keine Firmen- und Konzernspenden annimmt, sind unsere finanziellen Möglichkeiten für die Öffentlichkeitsarbeit begrenzt. Das gleichen wir also mit viel persönlichem Enagegement für eine gute Sache aus.
Besitzt die ÖDP Erfahrungswerte mit der Durchführung von Volksbegehren?
Für unseren kleinen Thüringer Landesverband ist das Volksbegehren Schlanker Landtag das erste Volksbegehren.
Allerdings hat die ÖDP vor allem in Bayern bereits mehrere erfolgreiche Volksbegehren gestartet. Die ÖDP ist damit Deutschlands erfolgreichste Partei bei der Anwendung direktdemokratischer Verfahren auf Landesebene. Mehr Informationen dazu finden sich auf der Webseite unseres Bundesverbandes:
Bedeuten weniger Abgeordnete nicht auch weniger Demokratie?
Nein. Denn dies würde ja bedeuten, dass die Landtage in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg weniger demokratisch wären, weil dort Abgeordnete in etwa viermal so viele Wahlberechtigte vertreten müssen als dies aktuell in Thüringen der Fall ist.
Wie ist die ÖDP beim Zuschnitt der neuen Wahlkreise vorgegangen?
Planungsgrundlage war die jeweilige Anzahl der Wahlberechtigten zur letzten Landtagswahl 2019. Diese Zahlen bzw. Angaben sind als Teil der Wahlergebnisse auf der Webseite des Landeswahlleiters veröffentlicht. 1.729.146 Wahlberechtigte für ganz Thüringen geteilt durch 25 neue Wahlkreise ergibt durchschnittlich 69.166 Wahlberechtigte je Wahlkreis. Der Landeswahlwahlleiter achtet bei der Kontrolle der Wahlkreise vor anstehenden Landtagswahlen gemäß Thüringer Landeswahlgesetz § 2 (2) stets darauf, dass hier eine Tolaranz von +/- 25 Prozent eingehalten wird. Wir haben, um auf Nummer Sicher zu gehen und im Interesse der Nachhaltigkeit der von uns angestrebten Gesetzesänderung, versucht, eine Toleranz von +/- 15 Prozent einzuhalten. Das ist uns bei 17 der neuen Wahlkreise gelungen. Die weiteren acht neuen Wahlkreise liegen noch im Toleranzbereich +/- 20 Prozent. In vier dieser letztgenannten Fälle konnten wir so komplette Landkreise und kreisfreie Städte als einen geschlossenen neuen Wahlkreis realisieren.
Beim Gebietszuschnitt haben wir die aktuell existierenden Landkreise und kreisfreien Städte nach Möglichkeit als feste Einheit akzeptiert. Fast in allen Fällen konnten wir auch Verwaltungsgemeinschaften und nicht kreisfreie Städte als feste Einheiten akzeptieren. Mussten wir diese zur Schaffung gleichmäßig großer Wahlkreise aufteilen, haben wir uns an den historisch gewachsenen Strukturen vor dem 1. Juli 1950 orientiert. Gemeinden mussten wir nicht aufteilen. Gemäß der historisch gewachsenenen Gebietsstrukturen sehen wir den heutigen Landkreis Saalfeld-Rudolstadt eher beim Ilm-Kreis, welcher sowieso aufgeteilt werden musste, als beim heutigen Landkreis Weimarer Land. Die Einbeziehung von nordwestlichen Teilen des Saale-Orla-Kreises hätte hier zwar neue Möglichkeiten ergeben, hätte jedoch das Ergebnis in Summe deutlich komplexer werden lassen, so dass wir darauf verzichtet und stattdessen die heutige Stadt Ilmenau auf zwei Wahlkreise aufgeteilt haben. Der Wahlkreis Saalfeld-Rudolstadt I wäre ohne die drei Orte aus dem heutigen Landkreis Sonneberg nicht innerhalb der +/- 15 Prozent Toleranz geblieben. Den Wartburgkreis haben wir, auch wenn die neuen Landtagswahlkreise dort deshalb nicht gleichmäßig groß sind, strikt in "Nordkreis" und "Südkreis" aufgeteilt. Südlich des Rennsteigs war es weiterhin sehr naheliegend, dass wir uns beim Wahlkreis um Suhl am ehemaligen preußischen Kreis Schleusingen (1816 bis 1952), orientierten. Der Zuschnitt des neuen Landtagswahlkreises Erfurt III / Gotha II hingegen erfolgte vorrangig nach dem Gesichtspunkt der geringsten räumlichen Ausdehnung. Für die Aufteilung der Erfurter Wahlkreise haben wir bewusst einen Wahlkreis für das Zentrum um die Altstadt herum geschaffen und die beiden weiteren Wahlkreise eher aus den ländlicheren Vororten gebildet. Ein neuer Wahlkreis für den gesamten Unstrut-Hainich-Kreis wäre sehr grenzwärtig groß gewesen. Die betreffenden Gemeinden, welche wir dem neuen Wahlkreis des Kyffhäuserkreises zugeordnet haben, waren recht leicht anhand der historischen Gebietsstrukturen ermittelbar gewesen.
Was sind die Rechtsgrundlagen für Volksgehren in Thüringen?
Thüringer Verfassung: Download (PDF)
Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG):
Webseite Bürgerservice Thüringen
Thüringer Verordnung zum Verfahren bei Bürgerantrag und Volksbegehren:
Webseite Bürgerservice Thüringen
Weitere Informationen auf der Webseite des Thüringer Landtags:
https://www.thueringer-landtag.de/mitgestalten/direkte-demokratie/volksbegehren/
Weitere Informationen finden sich auf der Webseite des Vereins Mehr Demokratie e.V.: https://thueringen.mehr-demokratie.de/volksbegehren/
Wer bezahlt das Volksbegehren?
Die Kosten für die erste Phase, also den Antrag auf ein Volksbegehren, tragen grundsätzlich die Antragsteller selbst. Im Falle des Volksgeherens Schlanker Landtag trägt diese Kosten also die ÖDP. Die ÖDP freut sich jedoch über Spenden. Ist diese erste Phase erfolgreich abgeschlossen, dann erfolgt für die weiteren Phasen eine Kostenerstattung. Dies ist im ThürBVVG geregelt.